Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! #12 „Als Arbeitnehmer habe ich auch Anspruch auf halbe Urlaubstage!“

Diese Aussage ist nicht richtig!

Nach § 7 Abs. 2 S. 1 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren, weshalb der Arbeitgeber sich nicht auf eine Zerstückelung des Urlaubs in halbe Urlaubstage einlassen muss. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass der Urlaub eine zusammenhängende Gewährung von mindestens zwei Wochen betragen muss (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil 06.03.2019, 4 Sa 73/18, Juris).

Genau genommen braucht sich auch der Arbeitnehmer nicht auf eine Urlaubsgewährung in Kleinstraten einlassen, wenn die Arbeitgeberseite dies erwünscht. Ein in Kleinstraten gewährter Urlaub kann dann nochmals gefordert werden, spiegelbildlich müsste der Arbeitgeber also diesen Teilurlaub nochmals gewähren (Bundesarbeitsgericht, Urteil 19.06.2018, 9 AZR 615/17, Juris).

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht