Diese Aussage ist nicht richtig.
Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwingend schriftlich erklärt werden.
Dabei ist es völlig gleichgültig, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Diese Schriftform gilt für alle Kündigungen des Arbeitsverhältnisses. Mündliche Kündigungen entsprechen also nicht der gesetzlichen Schriftform und sind nach § 125 BGB nichtig.
Schriftform bedeutet nach §126 BGB, dass die Kündigung in einer Urkunde abgefasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss.
Die Schriftform ist also nicht eingehalten, wenn die Kündigung durch Email, WhatsApp, SMS oder Telefax erklär wird.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht