Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! #3 „Arbeitgeber muss Kündigung in der Erklärung begründen!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss in der Regel nicht innerhalb der Kündigungserklärung begründet werden, um wirksam zu sein.

Ausnahmsweise sind fristlose Kündigungen auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu begründen. Die fristlose Kündigung eines Auszubildenden ist allerdings nur mit schriftlicher Begründung wirksam.

Eine weitere Ausnahme gilt für die Kündigungen von Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss nicht nur vor der Kündigung die Zustimmung der Landesarbeitsschutzbehörde einholen, sondern er muss auch die Kündigung schriftlich begründen.

Sollten Arbeitnehmer/innen eine Kündigung ohne Begründung erhalten und sollte auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden, dann führt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage dazu, dass der Arbeitgeber seine Kündigung vor Gericht begründen muss.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht