Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! #4 „Es besteht sofort Kündigungsschutz, wenn im Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart ist!“

Diese Aussage ist falsch!

Es existieren Arbeitsverträge, in denen eine Probezeit von 3 Monaten bzw. überhaupt keine Probezeit vereinbart wurden. Dann meinen Arbeitnehmer/innen häufig, dass sie nach 3 Monaten bzw. sofort Kündigungsschutz genießen würden.

Falsch! Es sind die Frist der Probezeit und die Wartezeit zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zu unterscheiden.

Die Arbeitsvertragsparteien können vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis anstelle der gesetzlich möglichen Probezeit von 6 Monaten lediglich 3 Monate beträgt oder sie können komplett auf eine Probezeit verzichten.

Die Probezeit nach § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt nur die Frage, mit welcher Frist innerhalb gekündigt werden darf. Innerhalb der Probezeit gelten üblicherweise kürzere Kündigungsfristen.

Auf das Kündigungsschutzgesetz können sich aber Arbeitnehmer/innen erst berufen, dessen Arbeitsverhältnis bei Ausspruch der Kündigung in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat.

Also greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst nach 6 Monaten, unabhängig ob oder wie lange eine Probezeit vereinbart wurde. Es ist purer Zufall, dass die höchstmögliche Probezeit 6 Monate betragen darf und das Kündigungsschutzgesetz auch erst nach 6 Monaten gilt.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht