Diese Aussage ist falsch!
In einer interessanten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.01.2021 (Az.: 2 AZN 724/20) entschieden, dass Arbeitgeber:innen Kündigungsgründe nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nachschieben und austauschen können. Voraussetzung ist allerdings, dass auch diese Gründe bereits bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorgelegen haben. Nur in Extremfällen ist ein Nachschieben von Kündigungsgründen rechtlich begrenzt, wenn die Kündigung durch den Wechsel des Grundes einen völlig anderen Charakter erhalten würde. Das BAG betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass eine Kündigung zunächst sogar ohne jeden auch nur ansatzweise tragfähigen Grund ausgesprochen werden könne.
Im Ergebnis können Arbeitgeber:innen also während des Kündigungsschutzverfahrens weiter nach noch unbekannten Kündigungsgründen ermitteln und diese neu entdeckten Gründe sodann wirksam in das Gerichtsverfahren einführen, ohne hierdurch Fristen zu verletzen.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht