Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! #5 „Während einer Krankheit kann ich nicht gekündigt werden!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Denn grundsätzlich bewirkt die Krankheit keine Kündigungssperre. Der Arbeitgeber ist also von sehr krassen Ausnahmen abgesehen, immer berechtigt die Kündigung auszusprechen.

Der landläufige Irrtum kommt möglicherweise deswegen zu Stande, weil eine Kündigung wegen einer Krankheit häufig nur sehr schwer bis gar nicht durch den Arbeitgeber begründet werden kann. Bei einer solchen Kündigung beruft sich die Arbeitgeberseite also auf krankheitsbedingte Gründe. Diese Gründe können in verschiedenen Varianten vorliegen, z.B. häufige Kurzerkrankungen oder dauernde Arbeitsunfähigkeit oder lang dauernde Krankheit oder krankheitsbedingte Leistungsminderung. In allen Fällen sind für die Wirksamkeit der Kündigung u.a. eine negative Gesundheitsprognose und eine betriebliche Interessensbeeinträchtigung erforderlich. Die Arbeitsgerichte stellen hierzu hohe Anforderungen, die nur sehr schwer durch die Arbeitgeber zu erfüllen sind.

Also schützt die Krankheit zwar nicht vor der Kündigung; Aber die Kündigung kann gleichwohl aus vielen Gründen unwirksam sein.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht