Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Rest-Urlaubsansprüche verfallen immer am Jahresende!“

Diese Aussage ist falsch!

Urlaubsansprüche des laufenden Jahres verfallen gerade nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss die Angestellten nach der Rechtsprechung des BAG und EuGH konkret und individuell und in Textform auffordern, (1) den genau bezifferten Resturlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass der Resturlaub noch innerhalb des laufenden Jahres genommen werden kann und (2) darüber belehren, dass der Resturlaub verfällt, wenn dieser nicht bis Jahresende beantragt und genommen wird.

Ohne diese Belehrung verfällt der Resturlaub nicht. Vielmehr wird der Resturlaub am Jahresende automatischen bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen. Falls der Arbeitgeber diese Belehrung sodann immer noch nicht in Textform vorgenommen hat, so verfällt der Resturlaub auch nicht am 31.03. des Folgejahres.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht