Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt.
Mehrere Reisende kauften im Buchungsportal des Reisebüros Opodo(1) Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 Euro, die Opodo ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte.
Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser macht vor den österreichischen Gerichten geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffende Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsse, die den Fluggästen, wie im vorliegenden Fall, von einem als Vermittler dieser Fluggesellschaft tätigen Reisebüro in Rechnung gestellt worden sei. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt gewesen seien.
Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Gerichtshof hierzu befragt(2). Konkret erinnert der OGH daran, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Auslegung des Umfangs des Erstattungsanspruchs von Fluggästen zu Vermittlungsprovisionen Stellung genommen und dabei festgestellt hat, dass diese in den Erstattungsbetrag einzubeziehen sind, es sei denn, sie wurden ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt(3) . Diese Ausnahme, die sich darauf beziehe, ob das Luftfahrtunternehmen von der Provision Kenntnis habe, könne jedoch unterschiedlich ausgelegt werden.
Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben(4) . Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten.
Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.
Fußnoten:
(1) Opodo ist ein von der International Air Transport Association (IATA) zertifiziertes Reisebüro, das zur Ausgabe von Flugtickets für KLM ermächtigt ist.
(2) Genauer gesagt wird der Gerichtshof um Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ersucht.
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2018, Harms, C-601/17 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 128/18).
(4)Dies gilt auch dann, wenn hierfür keine ausdrückliche Vertragsklausel vorgesehen ist.
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-45/24 | Verein für Konsumenteninformation (Von einem Vermittler erhobene Provision) vom 15. Januar 2026
Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/26 Luxemburg vom 15. Januar 2026
