Diese Aussage ist falsch.
Die Post bietet u.a. Einwurf-Einschreiben an. Dabei erfolgt der Zugang des Schreibens üblicherweise durch Briefkasteneinwurf. Der Zusteller scannt am Zielort die Einlieferungsnummer des Einschreibens mit seinem Scanner. Dadurch wird die Einlieferungsnummer im Scannersystem hinterlegt. Sodann überprüft der Zusteller den Namen am Hausbriefkasten und stellt sicher, dass es sich dabei um den Empfänger des Schreibens handelt. Abschließend wirft der Zusteller das Einschreiben in den Briefkasten und dokumentiert mit seiner Unterschrift auf dem Eingabefeld des Scanners den Vorgang.
Nach der Ansicht des LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2025, 4 SLa 26/24, besteht kein Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang eines Einwurf-Einschreibens. Im konkreten Fall wurde auf der Reproduktion des Zustellbelegs der folgende Text angegeben: „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“. Für das LAG blieb unklar, welcher konkrete Geschehensablauf durch den Text dokumentiert wird. Es sei sowohl eine Übergabe als auch ein Briefkasteneinwurf denkbar. Zudem könne dem Beleg weder Adresse noch Uhrzeit der Zustellung entnommen werden. Abschließend ergebe sich aus dem Dokumentationssystem auch keine konkrete Empfängeradresse.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
