Diese Aussage ist falsch!
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das (Direkions-)Recht, den Arbeitsort durch Weisung zu bestimmen (§ 106 S. 1 Gewerbeordnung). Ein Anspruch auf Homeoffice ergibt sich nicht aus ehemaligen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Diese Verordnung ist ersatzlos weggefallen und hat keinen Anspruch auf Homeoffice geschaffen (vgl. LAG München, Urt. 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21).
Ein Homeoffice-Anspruch kann sich nur aus einer vertraglichen Regelung ergeben. Wenn bereits im zugrundeliegenden Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zum Homeoffice getroffen wurde, dann kann arbeitgeberseitig kein Direktionsrecht zum Büro-Arbeitsort ausgeübt werden. Auch eine Vereinbarung zum Homeoffice während der Pandemie ist zunächst genau darauf zu untersuchen, unter welchen konkreten Regelungen eine Rückkehr ins Büro verpflichtend ist. Allerdings ist durch das Bundesarbeitsgericht anerkannt, dass auch eine Jahrzehnte lang gewährte Erlaubnis/Weisung den Arbeitgeber nicht bis zum Vertragsende bindet, sondern veränderbar bleibt (BAG, Urt. 17.08.2011 -10 AZR 202/10).
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht