Diese Aussage ist nicht richtig.
Jeder Arbeitnehmer kann sich auf das Grundrecht der freien Berufsauswahl und auf das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit berufen und einer Nebentätigkeit nachgehen.
Hierbei sind gesetzliche Beschränkungen zu beachten. Im Rahmen einer Nebenbeschäftigung darf ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz bereiten. Zudem ist die gesetzliche Höchstarbeitszeit zu beachten. Letztlich dürfen Arbeitnehmer während des gesetzlichen Mindesturlaubs eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit nicht ausüben.
Der Arbeitgeber kann allerdings die Unterlassung einer Nebentätigkeit dann verlangen, wenn die Nebenbeschäftigung mit der Arbeitspflicht oder berechtigten Interessen des Arbeitgebers kollidieren. Entsprechende Regelungen können sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht