Diese Annahme ist nicht richtig!
In vielen Arbeitsverträgen wird standardmäßig die Abtretung von Arbeitsvergütung ausgeschlossen, da derartige Vorfälle für Arbeitgeber arbeits- und kostenintensiv sind. Allerdings nehmen Mitarbeiter regelmäßig Finanzierungskredite für eine neue Einbauküche oder eine Badezimmerrenovierung auf. Zur Sicherung solcher Kredite lassen sich Banken wiederum üblicherweise die zukünftige Arbeitsvergütung abtreten. Bei einer solchen Lohnabtretung erhält die Bank die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens überwiesen, falls die Arbeitnehmer in Zahlungsunfähigkeit geraten.
Der arbeitsvertragliche Ausschluss der Gehaltsabtretung ist gesetzlich unzulässig. Seit Oktober 2021 ist nach § 308 Nr. 9 a) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Klausel eines Abtretungsverbots unwirksam.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
