Diese Annahme ist falsch.
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihr Streikrecht nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG) ausüben. Voraussetzung ist unter anderem allerdings, dass der Streik von einer Gewerkschaft organisiert wird. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, dann liegt ein wilder Streik vor. Im Fall eines wilden Streiks besteht kein Vergütungsanspruch und es droht die fristlose Kündigung.
In dem beispielhaften Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023, AZ. 16 Sa 868/22, haben sich Fahrradkuriere bei dem Arbeitgeber zu Protestaktionen vor Filialen des Lieferdienstes versammelt, den Zugang blockiert und Lieferfahrräder auf den Kopf gestellt. Der Arbeitgeber hat mit fristlosen Kündigungen reagiert. Das Gericht hat die Protestaktion als wilden Streik beurteilt und zwei fristlose Kündigungen als wirksam erklärt.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
