So urteilt das ArbG Hamm: Arbeitsanweisung zu Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen wirksam

Am 08.08.2025 hatte das Arbeitsgericht Hamm, Gerichtstag Lippstadt AZ 2 Ca 182/25 über einen Rechtstreit zu entscheiden, in dem die Frage der rechtmäßigen Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts in Streit stand.

Der Kläger ist seit über 10 Jahren als Chefarzt der Gynäkologie bei einem Krankenhaus beschäftigt, das zunächst in Trägerschaft der evangelischen Kirche stand. Im Dezember 2024 wurde das Krankenhaus im Rahmen eines Betriebsübergangs von einer katholischen Trägergesellschaft übernommen.

Diese erteilte im Januar 2025 eine Dienstanweisung, in der es unter anderem heißt:
– Schwangerschaftsabbrüche dürfen in der Klinik nicht durchgeführt werden
– Dieses Verbot gilt sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich
– Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind, und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Ausnahmen müssen begründend dokumentiert und der Geschäftsführung bekannt gegeben werden.

Seitens seines Arbeitgebers war dem Kläger zudem im Jahre 2012 eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden, wonach er ambulante Behandlungen und Beratungen sowie ambulante Reproduktionsmedizin vornehmen und privatambulante Sprechstunden abhalten durfte.

Diese Nebentätigkeitsgenehmigung wurde seitens der Arbeitgeberin im Januar 2025 dahingehend konkretisiert, dass von der Erlaubnis zur Ausübung der Nebentätigkeit die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen weder derzeit noch zukünftig umfasst sein werde.

Der Kläger stellt die Wirksamkeit der Dienstanweisung sowie Konkretisierung der Nebentätigkeitsgenehmigung zur Überprüfung des Gerichts.

Die Kammer hat entschieden, dass das beklagte Krankenhaus berechtigt gewesen sei, im Rahmen des zustehenden Direktionsrechts diese Vorgaben zu machen und hat die Klage abgewiesen.

Das Klinikum sei im Rahmen des Direktionsrechts sowohl in Bezug auf die Tätigkeit im Klinikum als auch in Bezug auf die Tätigkeit im Rahmen der Nebentätigkeit in der Privatpraxis zu der entsprechenden Anweisung gem. Dienstanweisung aus Januar 2025 berechtigt gewesen.

Zur näheren Begründung wurde auf die noch abzusetzenden Urteilsgründe verwiesen

Arbeitsgericht Hamm, Urteil vom 08.08.2025 – 2 Ca 182/25 

Quelle: Justiz NRW, Arbeitsgericht Hamm, Pressemitteilung vom 08.08.2025