Haben Arbeitnehmer im Zeugnis einen Anspruch Dankes-/Wunschformel?

Im Arbeitszeugnis ist häufig eine Schlussformulierung anzutreffen, worin Arbeitgeber sich für die geleistete Arbeit bedanken und für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünschen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat geklärt, ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine mit der Gesamtnote abgestimmten Schlussformel haben.

Das BAG hat sich gegen einen solchen Anspruch auf eine Schlussformel ausgesprochen (vgl. Urteil 25.01.2022, AZ. 9 AZR 146/21, juris).

Zu diesem Ergebnis kommt das BAG durch eine Interessenabwägung. Auf Arbeitsgeberseite wird die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berücksichtigt. Dem gegenüber wird auf Arbeitnehmerseite die durch eine Schlussformel erhöhten Bewerbungschancen sowie die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) zur Abwägung gestellt. Letztlich überwiege nach Ansicht des BAG das Interesse der Arbeitgeber, die Gedanken- und Gefühlswelt im Zeugnis nicht offenbaren zu müssen. Denn bei der Dankes- und Wunschformel handele es sich nicht nur um eine bloße Höflichkeitsfloskel, sondern könne Dankesempfinden und gute Zukunftswünsche, also innere Tatsache, enthalten.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht