Diese Aussage ist – so pauschal – falsch!
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat eine Klage auf Zahlung von 53.000,00 € Schmerzensgeld wegen Mobbing abgewiesen (Urteil vom 10.07.2020, Az. 4 Sa 118/20). Der Arbeitgeber hat insgesamt 14 Abmahnungen, eine verhaltensbedingte Kündigung und zwei Kündigungszustimmungsverfahren beim Integrationsamt ausgesprochen. Außerdem wurde ein Rechtsstreit über nicht gezahlte Arbeitsvergütung geführt.
Das LAG hat die Klage abgewiesen, weil alleine in dem Ausspruch von Abmahnungen keine rechtlich verwertbaren Mobbinghandlungen zu sehen sind. Wenn die Abmahnungen einen sachlichen Grund erkennen lassen, handelt es sich um eine vertretbare Rechteausübung durch den Arbeitgeber ohne Schikane-/Mobbingcharakter. In diesem Zusammenhang ist es auch irrelevant, dass die Abmahnungen überwiegend durch Arbeitsgerichte als unwirksam erklärt worden sind.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht