Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Resturlaub kann man sich vom Arbeitgeber abkaufen lassen!“

Diese Aussage ist falsch!

Kurz bevor der Resturlaub mit Ablauf des 31. März verfallen kann, spielen viele Arbeitnehmer/innen mit dem Gedanken, sich die Resturlaubsansprüche des Vorjahres auszahlen zu lassen, anstatt den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Auch Arbeitgeber denken bei einem hohen Arbeitsbedarf und stark gefüllten Auftragsbüchern, dass die Auszahlung des Urlaubs ein guter Kompromiss sei. Das ist allerdings nicht richtig.

Das Auszahlen des Urlaubs widerspricht dem Zweck des Urlaubsgesetzes. Urlaub soll der Erholung und der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit dienen. Dieser Zweck kann durch eine Auszahlung nicht erreicht werden. Davon gibt es nur eine gesetzliche Ausnahme. Ausschließlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Resturlaub abzugelten.

Falls Arbeitgeber im ungekündigten Arbeitsverhältnis Urlaub auszahlen, gehen sie ein großes Risiko ein. Durch die Auszahlung wird der Urlaubsanspruch nicht erfüllt (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil 09.05.2007 – 6 Sa 436/06 –, juris).

Der Arbeitnehmer könnte jederzeit die ausgezahlten Urlaubstage nochmals geltend machen und hätte vor dem Arbeitsgericht damit sehr gute Chancen.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht