Diese Aussage ist nicht richtig.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 05.12.2024 (AZ. 2 AZR 275/23) eine Entscheidung zu der am 01.08.2022 geänderten Regelung zur Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 3 Teilzeit-Befristungsgesetz (TzBfG) getroffen. Zuvor konnte auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis immer eine Probezeit bis zu sechs Monate vereinbart werden. Aktuell muss nach § 15 Abs. 3 TzBfG die Dauer der Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis im Verhältnis zu der Befristungsdauer und der Art der Tätigkeit stehen.
Im BAG-Fall wurde ein Mitarbeiter für sechs Monate befristet angestellt und im Arbeitsvertrag eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis nach ca. zwei Monaten gekündigt und die Probezeitkündigungsfrist von 2 Wochen angewendet. Das BAG hat entschieden, dass die Probezeit unwirksam sei und die ansonsten wirksame Kündigung das Arbeitsverhältnis ausschließlich unter Berücksichtigung der üblichen ordentlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende beende.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht