Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Mein Arbeitsbeginn war schon immer um 8:00 Uhr, also darf mein Chef das nicht ändern!“

Diese Aussage ist falsch!

In der Arbeitszeit haben Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dabei wird die wöchentliche Dauer von der täglichen Lage der Arbeitszeit unterschieden. Üblicherweise wird die wöchentliche Dauer bereits im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, z.B. mit 40 Stunden, fest vereinbart. Dagegen ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, das heißt der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, gerade nicht im Arbeitsvertrag geregelt. Typischerweise kann der Arbeitgeber nach dem Gesetz Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Wenn der Arbeitgeber also im Arbeitsvertrag keine feste Arbeitszeit fixiert hat oder sich neben der Mitteilung der aktuellen Arbeitszeiten sein gesetzliches Weisungsrecht ausdrücklich vorbehalten hat, so darf der Arbeitgeber unter Beachtung billigen Ermessens den Beginn der täglichen Arbeitszeit z. B. von 8:00 Uhr auf 7:00 Uhr vorverlegen. Hierdurch bleiben Unternehmen flexibel und können auf Kundenwünsche oder Produktionsbedingungen oder andere Umstände angemessen reagieren.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht