Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Vor dem Verfall kann man sich Resturlaub auszahlen lassen!“

Diese Aussage ist falsch!

Kurz bevor der Resturlaub, z.B. am Jahresende, verfällt, spielen viele Arbeitnehmer/innen mit dem Gedanken, sich die Resturlaubsansprüche auszahlen zu lassen, anstelle den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Auch Arbeitgeber denken bei einem hohen Arbeitsbedarf und stark gefüllten Auftragsbüchern, dass die Auszahlung des Urlaubs eine gute Lösung sei. Das ist allerdings nicht richtig. Das Auszahlen des Urlaubs widerspricht dem Zweck des Urlaubsanspruchs gemäß Urlaubsgesetz. Urlaub soll der Erholung und der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit dienen. Dieser Zweck kann durch eine Auszahlung nicht erreicht werden. Davon gibt es nur eine gesetzliche Ausnahme. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Resturlaub abzugelten.

Falls Arbeitgeber im ungekündigten Arbeitsverhältnis Urlaub auszahlen, gehen sie ein großes Risiko ein. Durch die Auszahlung wird der Urlaubsanspruch nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer könnte jederzeit die ausgezahlten Urlaubstage nochmals geltend machen und hätte vor dem Arbeitsgericht sehr gute Chancen damit.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht