Diese Aussage ist nicht richtig. Nach Erhalt einer Bewerbungsablehnung sind zwei Fristen zu beachten.
Zum einen müsste der Bewerber sämtliche Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung gegen das einstellende Unternehmen innerhalb einer Zweimonatsfrist in Textform geltend machen. Die Frist nach § 15 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beginnt in dem Moment, in dem der Bewerber von der Diskriminierung Kenntnis erlangt, z.B. mit Erhalt der Absage.
Zum anderen müsste der Bewerber – falls das Unternehmen nicht wie gewünscht reagiert – eine Klage innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht erheben (§ 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht