So urteilt das BAG: Teilzeit-Ausbildung darf gekürzt vergütet werden!

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Urteil vom 01.12.2020, AZ. 9 AZR 104/20) verstößt eine tarifliche Regelung nicht gegen höherrangiges Recht, nach der sich die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlicher Ausbildungsstunden vergleichbarer Auszubildender in Vollzeit berechnet.

Eine Auszubildende absolvierte ihre Ausbildung in Teilzeit. Anstelle von 39 Wochenstunden, hat sie 30 Wochenstunden vereinbart. Die Ausbildungsstelle zahlt ihr nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) die anteilig gekürzte Vergütung.

Die Auszubildende klagte die Differenz zur Vollzeit-Vergütung ein und war der Auffassung, der TVAöD sehe bei Verringerung der wöchentlichen Ausbildungszeit keine Kürzung der Ausbildungsvergütung vor.

Das BAG hat die Klage zurück gewiesen. Die Vergütung in einer Teilzeit-Ausbildung darf im Verhältnis zur wöchentlichen Ausbildungszeit einer Vollzeit-Ausbildung zeitanteilig berechnet werden.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht