Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts hat am 22.06.2023 die Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung der Borbet Solingen GmbH vom 27.04.2023 abgewiesen.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers war im April nochmals wegen der Schließung des Betriebes gekündigt worden. Zuvor hatte die Beklagte bereits am 16.12.2022 gegenüber allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Solinger Betriebes Kündigungen ausgesprochen. Diese Kündigungen hat das Arbeitsgericht in Parallelverfahren, die im März und April entschieden wurden, für unwirksam gehalten.
In dem am 22.06.2023 verhandelten Verfahren war die Klage gegen die Kündigung vom 16.12.2022 zwar ebenfalls erfolgreich. Die im Wege einer Klageerweiterung angegriffene Kündigung vom 27.04.2023 hat die Kammer hingegen für wirksam gehalten und die Klage in dieser Hinsicht abgewiesen.
Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 28.06.2023 – Az. 7 Ca 1242/22
Quelle: Arbeitsgericht Solingen, Pressemitteilung vom 28.06.2023