Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Weiberfastnacht und Rosenmontag habe ich automatisch arbeitsfrei!“

Diese Annahme ist falsch!

Grundsätzlich sind weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag gesetzliche Feiertage.

Viele Arbeitgeber:innen in Karnevalshochburgen richten an bestimmten Karnevalsfeiertagen freiwillig Betriebsferien ein oder gewähren großzügig Urlaub. Allerdings können Mitarbeiter:innen nicht ohne vorherige Klärung bzw. einer Urlaubsgenehmigung einfach feiern gehen und ihrem Arbeitsplatz fern bleiben. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz können Arbeitgeber:innen abmahnen. Im Falle einer Selbstbeurlaubung droht sogar eine fristlose Kündigung.

Auch die Alternative ist nicht ratsam, die Karnevalsparty an Weiberfastnacht spontan in das Büro zu verlegen. Sowohl die eigenmächtige Arbeitsunterbrechung als auch der Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz stellen eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar und können zur Abmahnung führen. Sogar ein eigenmächtiges Kostümieren kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn Arbeitgeber:innen Kleidungsvorschriften, wie z.B. Arbeitsuniformen, bestimmt haben.

Bei gegenseitigem Respekt und Augenmaß dürfte das Betriebsklima keinen jecken Schaden nehmen.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht