Diese Aussage ist falsch!
Grundsätzlich sind Arbeitgeber:innen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, zur Sicherung des Gesundheitsschutzes für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen. Daraus schließt das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Arbeitgeber:innen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung tragen (BAG, Beschluss 13.09.2022, 1 ARB 22/21). Diese Pflicht beinhaltet die Erfassung der Arbeitszeit nach Lage, Beginn, Dauer und Ende.
Arbeitgeber:innen genügen der Pflicht nicht durch das bloße Bereitstellen eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Allerdings dürfen Arbeitgeber:innen diese Pflicht an die Angestellten delegieren, sodass die Arbeitnehmer:innen angewiesen werden, ihren Arbeitszeiten im gesetzlichen Umfang überprüfbar zu dokumentieren.
Arbeitgeber:innen haben also zwar die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, müssen diese allerdings nicht selbst wahrnehmen, sondern können diese an die Angestellten übertragen.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht