Diese Aussage ist nicht richtig.
Bewerber:innen müssen grundsätzlich die zulässigen Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Zulässig sind u.a. Fragen nach der Ausbildung, dem beruflichen Werdegang, nach Sprachkenntnissen, dem Aufenthaltstitel sowie Wettbewerbsverboten. Eine wahrheitswidrige Antwort ermöglicht späteren Arbeitgeber:innen die Anfechtung des Arbeitsvertrages, sodass der Vertrag von Anfang an als nichtig betrachtet wird.
Auf unzulässige Fragen dürfen Bewerber:innen allerdings lügen. Unzulässig sind etwa Fragen nach der Familienplanung, der Religion, der Behinderung oder einer Gewerkschaftszugehörigkeit. Bezüglich solcher unzulässigen Fragen haben Arbeitgeber:innen kein berechtigtes Interesse, sodass also Bewerber:innen auch keine Pflicht zur Offenlegung haben. Auch die Frage nach der Schwangerschaft ist grundsätzlich unzulässig. Das gilt selbst dann, wenn die schwangere Bewerberin bereits ein Beschäftigungsverbot erhalten hat. Arbeitgeber:innen können in diesem Fall den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten (BAG, Urt. 06.02.2003, AZ. 2 AZR 621/01).
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht