Diese Aussage ist nicht richtig.
Viele Arbeitnehmer:innen beantragen zur Freizeitgestaltung die Gewährung von einzelnen Urlaubstagen, etwa zur Verlängerung von Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen. Insofern kommt es immer häufiger auch zu Urlaubsanträgen von halben Urlaubstagen. Im Gesetz sind halbe Urlaubstage ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Allerdings ergibt sich aus § 7 Abs. 2 S. 1 Bundesurlaubsgesetz die Regel, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Die zusammenhängende Urlaubsgewährung dient dem Urlaubszweck zur Erholung.
Der Erholungszweck ist nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht gewahrt, wenn lediglich ein halber Urlaubstage beantragt und gewährt wird. Es kann kritisch hinterfragt werden, warum ein ganzer Urlaubstag der Erholung dient, nicht allerdings ein halber Urlaubstag. Insofern mag die Regel gelten: Probieren geht über Studieren.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht