Diese Aussage ist nicht richtig.
Arbeitnehmer:innen können sich auf das Grundrecht der freien Berufsauswahl und auf das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit berufen und einer Nebentätigkeit nachgehen.
Hierbei sind gesetzliche Beschränkungen zu beachten. Im Rahmen einer Nebenbeschäftigung dürfen Arbeitnehmer:innen ihren Arbeitgeber:innen keine Konkurrenz bereiten. Zudem ist die gesetzliche Höchstarbeitszeit zu beachten. Letztlich dürfen Arbeitnehmer:innen während des gesetzlichen Mindesturlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
Arbeitgeber:innen können allerdings die Unterlassung einer Nebentätigkeit dann verlangen, wenn die Nebenbeschäftigung mit der Arbeitspflicht oder berechtigten Interessen der Arbeitgeber:innen kollidieren. Entsprechende Regelungen können sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht