Diese Aussage ist nicht richtig.
Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn! Darunter wird auch verstanden, dass im Arbeitsverhältnis ein Austauschcharakter von Arbeit gegen Lohn/Vergütung besteht. In erster Linie müssen Arbeitgeberinnen Überstunden dann bezahlen, wenn diese angeordnet sind und sich aus dem Arbeitsvertrag/Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung eine Vergütungspflicht ergibt.
Darüber hinaus kann sich die Vergütungspflicht auch aus dem Gesetz nach § 612 Abs. 2 BGB ergeben, nämlich dann, wenn die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Achtung!: Häufig vereinbaren Arbeitgeber:innen arbeitsvertraglich im Falle geleisteter Überstunden den Ausgleich durch Freizeitgewährung.
Auch von der Arbeitnehmerseite selbst gewährte Überstunden werden überwiegend nicht bezahlt. Denn Arbeitgeber:innen müssen die Überstunden entweder angeordnet haben oder Kenntnis von den Überstunden erlangt und diese geduldet haben.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht