Diese Aussage ist nicht richtig. Die Kündigungsfrist ist strikt von der Klagefrist zu trennen.
Unter der Kündigungsfrist wird der Zeitraum verstanden, mit dessen Ablauf das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird. Die Kündigungsfrist ergibt sich im Wesentlichen aus dem Arbeitsvertrag und § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Davon ist die Frist zur Einleitung einer Kündigungsschutzklage zu unterscheiden. Die Klagefrist beträgt nach § 4 Kündigungsschutzgesetz immer 3 Wochen. Innerhalb dieser Zeit muss ein Arbeitnehmer, der sich gegen eine Kündigung verteidigen möchte, Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Während z.B. die gesetzliche Kündigungsfrist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats andauern kann, verstreicht die Klagefrist bereits nach 3 Wochen, sodass ein Zuwarten bis zum Ende der Kündigungsfrist gleichzeitig die Versäumung der Klagefrist bedeuten würde. Eine nachträgliche Zulassung verspäteter Klagen ist nur engen Voraussetzungen möglich. Die 3-wöchige Klagefrist ist also dringend zu beachten.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht