Diese Aussage ist nicht richtig. Der Urlaub bewirkt keine Kündigungssperre!
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn Arbeitgeber:innen von einem etwa mehrwöchigen Auslandsurlaub wussten und gleichwohl kündigen. Es ist also dringend anzuraten, dass im Falle einer längeren Urlaubsabwesenheit regelmäßig der Briefkasten geleert und die Eingangspost überprüft wird. Denn nach Zugang der Kündigung wird die 3-wöchige Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz in Gang gesetzt.
Nur in sehr engen Ausnahmefällen ist die verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich mit einem speziellen Antrag noch möglich.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht