Haben Arbeitnehmer:innen im Zeugnis einen Anspruch auf eine Dankes-/Wunschformel?

Im Arbeitszeugnis ist häufig eine Schlussformulierung anzutreffen, worin Arbeitgeber:innen sich für die geleistete Arbeit bedanken und für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünschen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat geklärt, ob Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf eine mit der Gesamtnote abgestimmten Schlussformel haben.

Mit Urteil vom 25.01.2022, Az. 9 AZR 146/21, hat sich das BAG gegen einen solchen Anspruch auf eine Schlussformel ausgesprochen.

Dazu nimmt das BAG eine Interessenabwägung vor. Auf Seiten der Arbeitgeber:innen wird die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berücksichtigt. Dem gegenüber wird auf Seiten der Arbeitnehmer:innen die durch eine Schlussformel erhöhten Bewerbungschancen sowie die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) zur Abwägung gestellt.

Letztlich überwiege nach dem BAG das Interesse der Arbeitgeber:innen ihre Gedanken- und Gefühlswelt im Zeugnis nicht offenbaren zu müssen. Denn bei der Dankes- und Wunschformel handele es sich nicht nur um eine bloße Höflichkeitsfloskel, sondern könne Dankesempfinden und gute Zukunftswünsche, also innere Tatsache, enthalten.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht