Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer „Als Schwerbehinderter bin ich unkündbar!“

Diese Aussage ist falsch!

Die Anerkennung als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter wirkt nicht als Unkündbarkeitsgarantie.

Für Schwerbehinderte oder Gleichgestellte gilt vor dem Ausspruch einer Kündigung ein besonderer zusätzlicher Kündigungsschutz. Im Fall einer Kündigung muss der Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamts einholen. Das Integrationsamt prüft auf Antrag des Arbeitgebers, ob die geplante Kündigung mit der Behinderung im Zusammenhang steht. Falls ein Zusammenhang besteht, wird die Zustimmung verweigert. Zudem muss der Arbeitgeber bei Bestehen einer Schwerbehindertenvertretung vor jeder Kündigung diese beteiligen.

In einem aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 10.12.2020 (AZ: 5 Sa 231/20) wurde ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nach Zustimmung des Integrationsamts gekündigt. Die Arbeitgeberseite hat die Kündigung mit schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen gegenüber türkisch stämmigen Fremdfirmenmitarbeitern begründet. Der schwerbehinderte Kläger hat sich als unantastbar angesehen, dem man nichts könne, weil er einen Behindertenausweis habe.

Diese Annahme war unrichtig. Die Arbeitsgerichte haben in den Äußerungen nicht hinnehmbare Beleidigungen gesehen und die Kündigung als wirksam qualifiziert.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht