Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Wenn ich im Urlaub in Corona-Quarantäne muss, wird mir der Urlaub vom Arbeitgeber nachgewährt!“

Diese Aussage ist falsch!

Urlaub und Corona-Quarantäne schließen sich nicht aus. Deshalb ist ein Urlaubstag in Quarantäne auf den Urlaubsanspruch anrechenbar.

In verschiedenen gesonderten Fällen mussten sich Arbeitnehmer:innen während ihres Urlaubs in Corona-Quarantäne begeben, ohne eine Krankheit durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Die Arbeitgeber:innen versagten die Nachgewährung der Urlaubstage während der Quarantänezeit. Die Arbeitnehmer:innen argumentierten, der Urlaubsanspruch sei nicht gewährt worden, da die Corona-Quarantäne ebenso wie die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gleichbehandelt werden müssten. Grundsätzliche schließt die Krankheit einen Urlaubsanspruch aus.

Die dagegen gerichteten Klagen blieben erfolglos. Sowohl das LAG Köln, Urt. 13.12.2021 (Az. 2 Sa 488/21) als auch das LAG Düsseldorf, Urt. 15.10.2021 (Az. 7 Sa 857/21) und das LAG Schleswig-Holstein, Urt. 15.02.2022 (Az. 1 Sa 208/21) haben entschieden, dass die behördliche Quarantäneanordnung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleichstehe und eine analoge Gesetzesanwendung nicht in Betracht komme, da eine Quarantäne nicht zwingend unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit führe.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht