Diese Aussage ist falsch!
„Es gilt der Grundsatz, ohne Arbeit kein Lohn“. Extreme Wettersituationen, wie etwa Orkan, Unwetter, Glatteis oder Schnee, kann für Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu einer Gefahr machen. Grundsätzlich trägt allerdings nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer das Wegerisiko. Wenn etwa die öffentlichen Verkehrsmittel wegen Schneefall nicht oder nur verspätet waren, haben Arbeitnehmer diesen Umstand Rechnung zu tagen, in dem sie sich früher auf den Weg zur Arbeit machen, um eine Verspätung zu verhindern.
Sollte es also zu einer wetterbedingten Verspätung oder zu einem Ausfall des Arbeitstages kommen, so haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ausnahmeregelung nach § 616 BGB, wonach der Arbeitgeber auch dann Lohn zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig ohne Verschulden an der Arbeit wegen eines in seiner Person liegenden Grundes gehindert ist. Diese Regelung gilt bei derartigen Wetterfällen nicht, da sich das Wetter auf einen großen Personenkreis bezieht und kein Hinderungsgrund in der Person des Arbeitnehmers darstellt.
Sollte der Deutsche Wetterdienst eine Warnung veröffentlichen, dass ein Personenkreis die Wohnung nicht verlassen soll, so kann der Arbeitgeber nicht erwarten, dass Arbeitnehmer die Gefahr auf sich nehmen und zur Arbeit erscheinen. Die Arbeitgeber haben dann nicht die Möglichkeit, Abmahnungen oder Kündigungen wegen dem Nichterscheinen zu erklären.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht