Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Arbeitgeber:innen dürfen Arbeitnehmer:innen einseitig freistellen!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Vielmehr haben Arbeitnehmer:innen einen rechtlichen Anspruch auf Beschäftigung. Arbeitgeber:innen müssen in der Regel also die Arbeitsleistung entgegennehmen.

Nur ausnahmsweise sind Arbeitgeber:innen zur einseitigen Freistellung berechtigt. Eine Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung ist immer rechtswidrig. Ausnahmsweise dürfen Arbeitgeber:innen einseitig unter Fortzahlung der Vergütung für eine kurze Zeit freistellen, wenn das Interesse der Arbeitgeber:innen an der Freistellung das Interesse der Arbeitnehmer:innen an einer vertragsgemäßen Beschäftigung überwiegt. Das ist üblicherweise der Fall, wenn vorübergehend Auftragsmangel herrscht oder das Vertrauensverhältnis extrem gestört ist, z. B. wegen dem Verdacht einer strafbaren Handlung.

Zudem ist die Freistellung arbeitsvertraglich üblicherweise dann geregelt, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde, die Kündigungsfrist etwa 3 Monate nicht übersteigt und Arbeitnehmer:innen noch ähnlich hohe Urlaubsansprüche besitzen. In solchen Fällen würden Arbeitgeber:innen die Arbeitnehmer:innen unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen von der Arbeit freistellen können.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht