Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Corona-Bonus muss nach Kündigung zurück gezahlt werden!“

Diese Aussage ist falsch!

Unternehmen dürfen Angestellten bis März 2022 insgesamt maximal 1.500,00 € Corona-Bonus als Sonderzahlung leisten. Diese Sonderzahlung ist steuerfrei und beitragsfrei.

Das Arbeitsgericht Cloppenburg hat mit Urteil vom 15.05.2021, Az.: 6 Ca 141/21, entschieden, dass der Corona-Bonus selbst dann nicht zurück gefordert werden darf, wenn in einer schriftlichen Erklärung eine Rückzahlungsklausel vereinbart wurde.

Ein Erzieher einer Kita hatte im November 2020 einen Corona-Bonus in Höhe von 550,00 € erhalten. Im Januar 2021 hat er gekündigt und die Kita hat den Corona-Bonus vom verbleibenden Lohn abgezogen. Die Kita hat sich auf die Rückzahlungsklausel berufen, wonach ein Angestellter, der 12 Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündige, die Sonderzahlung vollständig zurück zahlen müsse. Dagegen klagte der Erzieher und bekam vollständig recht.

Das Gericht stufte die Rückzahlungsklausel nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als unzulässig ein, da die Rückzahlung eines Bonus von 100,00 € bis zu einem Monatsgehalt lediglich eine Bindung bis zum 31.03. des Folgejahres rechtfertige. Ferner honoriere der Corona-Bonus bereits erbrachte Arbeitsleistungen unter besonderer Belastung der Pandemie, sodass eine Rückzahlungsklausel bereits aus diesem Grund unzulässig sei.

Es besteht nun eine erste Rechtssicherheit, dass Unternehmen den Corona-Bonus nach einer Kündigung nicht zurückfordern können.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht