So urteilt das ArbG: Die Bezeichnung als „Ming Vase“ und die Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen stellen eine rassistische Äußerung dar und können eine fristlose Kündigung rechtfertigen!

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 05.05.2021 (AZ: 55 BV 2053/21) einen interessanten Fall entschieden.

Eine Verkäuferin, die auch Mitglied des Betriebsrats ist, hat eine Vorgesetzte als „Ming Vase“ bezeichnet. Auf die Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten habe die Verkäuferin erläutert, „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ und dabei die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren. Das Kaufhaus beabsichtigt als Arbeitgeber die fristlose Kündigung und begehrte vom Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung. Der Betriebsrat hat die Zustimmung verweigert, sodass das Gerichtsverfahren Klärung herbeiführen sollte.

Das Gericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung ersetzt. Es ist der Auffassung, dass in der Bezeichnung der Vorgesetzten als „Ming Vase“ zusammen mit dem Imitieren einer asiatischen Augenform eine rassistische Äußerung liege, wodurch die Vorgesetzte eine erhebliche Herabwürdigung erfahre.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht