Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! #17 „Wenn ich die Kündigung bekommen habe, kann ich sofort zu Hause bleiben!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Weder die Arbeitnehmerseite, noch die Arbeitgeberseite können einseitig den Beschäftigungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag aufheben.

Mit anderen Worten: Die Arbeitnehmerseite darf/muss Arbeiten gehen um Geld zu verdienen und die Arbeitgeberseite muss/darf die Arbeitsleistung entgegen nehmen und dafür Vergütung zahlen.

Nur dann, wenn im Arbeitsvertrag eine Freistellungsklausel vereinbart wurde, kann die Arbeitgeberseite unter Einhalung der Voraussetzungen der Klausel entsprechend die Freistellung erklären.

Selbstverständlich können sich die Arbeitsvertragsparteien auch einvernehmlich auf eine Freistellung einigen.

Darüber hinaus hat die Arbeitnehmerseite nach Erhalt einer Kündigung Anspruch auf Freistellung für eine angemessene Zeit, um sich etwa arbeitslos zu melden oder um an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht