Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! #18 „Ich bin immer verpflichtet, auf Anweisung meines Arbeitgebers Überstunden zu leisten!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Der Arbeitgeber ist durch sein allgemeines Weisungsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) nicht auch gleichzeitig berechtigt, Überstunden einseitig anzuordnen.

Unter Überstunden werden Arbeitsleistungen verstanden, die über der vom einzelnen Arbeitnehmer geschuldeten arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeit liegen.

Grundsätzlich muss also vertraglich vereinbart sein, dass der Arbeitgeber Überstunden verlangen darf. Ausnahmsweise müssen in Notsituationen auch ohne vertragliche Regelung Überstunden geleistet werden, etwa wenn im Betrieb eine Brandkatastrophe ausbricht oder ein plötzlicher Großauftrag ausgeführt werden muss.

Spiegelbildlich gibt es auch kein Recht der Arbeitnehmer auf Überstunden. Wenn sich Arbeitnehmer also auf den Zusatzverdienst durch Überstundenvergütung über Monate eingestellt haben, kann der Arbeitgeber jederzeit das Ende der Überstunden anweisen.

Wenn ein Betriebsrat besteht, muss dieser immer der Überstundenanweisung zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer Überstunden leisten will.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht