Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat mit Urteil vom 30.01.2016 (AZ.: 5 Sa 1437/15) die Frage entschieden, ob Leiharbeitnehmer Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Anfahrt zu wechselnden Arbeitsorten haben. Es typisch für die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers, dass dieser an verschiedene Kunden des Personaldienstleisters mit unterschiedlichen und wechselnden Arbeitsorten überlassen wird.
Der Fall: Der Kläger ist seit August 2010 als Produktionsmitarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für das beklagte Zeitarbeitsunternehmen tätig. Der Kläger begehrt mit der Klage Fahrtkostenerstattung für die Fahrten zwischen Wohnung und dem jeweiligen wechselnden Arbeitseinsatzort.
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sprechen dem Kläger überwiegend die Fahrtkostenerstattung zu. Die tägliche Anfahrt zum dauerhaften Arbeitsort wird grundsätzlich der privaten Lebensführung zugeordnet mit der Folge, dass jeder Arbeitnehmer dafür die Kosten selbst übernehmen muss (BAG, Urteil vom 19.01.1977, 4 AZR 595/75, Juris). Anders verhalte es sich bei wechselnden Arbeitstätten, da das Geschäftsmodell des Zeitarbeitunternehmens eine zeitlich und räumlich flexible Einsetzbarkeit seiner Arbeitnehmer voraussetze und die hierdurch entstehenden und im Vergleich zu einem Normalarbeitsverhältnis zusätzlich anfallenden Kosten in das betriebliche Interesse fielen. Daher seien die Fahrkosten nicht durch den gezahlten Lohn ausgeglichen. Allerdings habe der Kläger nur einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Anfahrt zu den wechselnden Arbeitsstätten abzüglich der vom Wohnort des Leiharbeitnehmers zum Betriebssitz des Leiharbeitsunternehmens entstehenden Kosten. Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebssitz des Zeitarbeitsunternehmens seien nicht ersetzbar.
Fazit: Ein Ausschluss von Ansprüchen des (Leih-)Arbeitnehmers auf Aufwendungsersatz kann nach der Rechtsprechung gegen das gesetzliche Leitbild des Ausgleichs von Aufwendungen nach § 640 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen und daher als unangemessene Benachteiligung unwirksam sein. Ebenso wie das LAG Hamm haben sich für die Fahrtkostenerstattung das LAG Hannover sowie das LAG Düsseldorf und das LAG Köln entschieden. Die Rechtslage ist nicht einheitlich, sodass eine Entscheidung des BAG erwartet wird.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht