So urteilt das BAG: Drogenkonsum rechtfertigt fristlose Kündigung!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.10.2016 (Az.: 6 AZR 471/15) die Frage erörtert, ob privates Verhalten die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages bedingen kann.

Der Fall: Der Kläger ist als Berufskraftfahrer bei dem beklagten Transportunternehmen angestellt. Ausserhalb der Arbeitszeit nahm der Kläger an einem Samstag „Crystal Meth“ ein und arbeitete ab dem darauf folgenden Montag wieder. Am darauf folgenden Dienstag wurde er nach Beendigung seiner Tätigkeit bei einer Fahrt mit seinem privaten Pkw von der Polizei kontrolliert und einem Drogentest unterzogen. Der Drogentest verlief positiv. Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die fristlose Kündigung als unwirksam betrachtet. Das BAG wertet die Kündigung allerdings als wirksam. Das BAG ist der Auffassung, Drogenkonsum sei ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Pflicht, so dass ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahmen von Drogen gefährden dürfe. Das BAG wies damit die Argumentation der Arbeitnehmerseite zurück, dass die Drogeneinnahme lediglich im privaten Bereich erfolgt sei und daher keinen Bezug zum Arbeitsplatz aufweise und zudem keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden hätten.

Fazit: Wer als Arbeitnehmern während der Arbeit Alkohol oder Drogen konsumiert, verstößt im Allgemeinen gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten und muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Wirkung von Alkohol oder Drogen im Körper während der Arbeitszeit anhält.

Oliver Sonntag

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht