So urteilt das BAG: (K)ein Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz!

So urteilt das BAG: (K)ein Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10.05.2016 (9 AZR 347/15) die Frage beurteilt, ob der Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz ausnahmslos vom Arbeitgeber zu gewähren ist.

Der Fall: Der Kläger ist bei dem beklagten Spielcasino als Croupier tätig und muss im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen bei der Beklagten gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Der Kläger begehrt einen ausschließlich rauchfreien Arbeitsplatz.

Die Entscheidung: Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Grundsätzlich regelt die Arbeitsstättenverordnung einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, da erwiesenermaßen Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Regelmäßig hat der Arbeitgeber daher die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Ausnahmsweise hat der Arbeitgeber bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung dieses zulassen. Nach der Ansicht des BAG ist die Ausnahmeregelung einschlägig erfüllt, da die Beklagte den Raucherraum räumlich abgetrennt, die besondere Be- und Entlüftung eingerichtet und die Beschäftigung zeitlich begrenzt hat.

Oliver Sonntag

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht