So urteilt das BAG: In der Regel kein Personalgespräch während Krankheit!

So urteilt das BAG: In der Regel kein Personalgespräch während Krankheit!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 02.11.2016 (AZ.: 10 AZR 596/15) die Frage entschieden, ob der Arbeitnehmer zur Teilnahme an Personalgesprächen auch während der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist.

Der Fall: Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin als Krankenpfleger beschäftigt und war ab dem 29.11.2013 für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Mehrfach forderte die Arbeitgeberin ihn zur Teilnahme an einem Personalgespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten auf. Der Kläger lehnte diese immer unter Hinweis auf seiner Arbeitsunfähigkeit ab. Darauf hin erteilte die Arbeitgeberin ihm eine Abmahnung wegen der unterbliebenen Teilnahme. Mit seiner Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Abmahnung geltend.

Die Entscheidung: Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG geben dem Arbeitnehmer Recht. Die Abmahnung ist zu Unrecht erfolgt und muss aus der Personalakte entfernt werden. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst zwar grundsätzlich auch die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gesprächs, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist. In der Regel sind aber erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen oder sonstige Nebenpflichten zu erfüllen, die mit der Arbeit unmittelbar im Zusammenhang stehen. Das BAG betont darüber hinaus, dass es dem Arbeitgeber nicht schlechthin untersagt ist, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessen Umfang in Kontakt zu treten. Allerdings nur Ausnahmsweise muss der erkrankte Arbeitnehmer im Betrieb erscheinen, wenn dies aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist.

Fazit: In der Regel wird also der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht verpflichtet sein, auf Anweisung des Arbeitgebers während seiner Erkrankung im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen.

Oliver Sonntag

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht