Diese Aussage ist falsch!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 07.09.2021 (Az. 9 AZR 571/20) entschieden, dass betroffene Beschäftige keinen Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines bEM haben.
Das bEM gehört in den Aufgabenbereich des Arbeitgebers und hat zum Ziel, Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten eines Betriebs möglichst zu überwinden, erneute Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz von betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten.
Der betroffene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und bei der beklagten Arbeitgeberseite angestellt. In zwei Jahren war der Kläger an 122 und an 86 Arbeitstagen wegen Krankheit arbeitsunfähig. Der Kläger beansprucht die Durchführung des bEM.
Das Arbeitsgericht hat zunächst der Klage stattgegeben und das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das BAG hat letztlich den Anspruch verneint. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX, worin das bEM geregelt wird, noch aus § 241 Abs. 3 BGB, worin ein allgemeines Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme in Vertragsverhältnissen geregelt wird.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht