Ein von beiden Vertragspartnern nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin, Urt. v. 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20, juris, nicht den Formvorschriften für die wirksame Vereinbarung einer Befristung. Der Arbeitsvertrag gilt nach dem Gericht deshalb als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Nach § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Im entschiedenen Fall hatten der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker jedoch nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur mit dem Tool e-Sign.
Grundsätzlich wird die gesetzliche Schriftform dann gewahrt, wenn die Vertragschließenden die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnen. Alternativ wird die Schriftform gemäß § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ebenfalls gewahrt, wenn einem elektronischen Dokument die Namen der Aussteller hinzugefügt werden und jeder Aussteller das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird.
Nach Ansicht des ArbG habe die in diesem Fall verwendete Form der Signatur allerdings nicht dem Schriftformerfordernis entsprochen. Eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB muss von der Bundesnetzagentur zertifiziert sein (Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO)).
Im Ergebnis ist das Gericht davon ausgegangen, dass das von der Arbeitgeberin verwendete System wahrscheinlich zwar eine qualifizierte elektronische Signatur erzeuge, dass System allerdings nicht von der Bundesnetzagentur zertifiziert wurde.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht