Diese Aussage ist nicht richtig.
Grundsätzlich werden Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit anerkannt.
Davon gibt es Ausnahmen. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Ausnahme geklärt (BAG, Urteil 23.04.2024 – 5 AZR 212/23). Danach zähle nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhänge zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Insbesondere gehöre das An- und Ablegen einer vom Arbeitgeber vorgeschriebenen und nur im Betrieb zu tragenden Dienstkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Gleiches gelte für die Wegezeit vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz und zurück. Letztlich seien auch die Zeiten zur Köperreinigung vergütungspflichtig, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängen und es dem Arbeitnehmer wegen der eingetretenen Verschmutzung in der Regel unzumutbar sei, sich ungeduscht in der Öffentlichkeit zu bewegen oder in seinen PKW zu steigen.
Ausnahmsweise sind auch Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten zu vergüten!
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
