Weihnachtsgeld ist eine einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmen Zweck und gehört daher zu den „sonstigen Bezügen“ und nicht zum laufenden Arbeitslohn. Grundsätzlich ist Weihnachtsgeld beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und steuerpflichtig nach der Jahreslohnsteuertabelle.
Durch die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle wird die anfallende Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld in Abhängigkeit zum Jahresarbeitslohn berechnet. Das führt im Ergebnis zu einer höheren Steuerlast im Auszahlungsmonat.
Im Einzelnen wird in einem ersten Schritt die Jahreslohsteuer aus dem voraussichtlichen Jahreslohn berechnet. In einem zweiten Schritt wird die Jahreslohsteuer nochmals aus dem voraussichtlichen Jahreslohn, allerdings unter Einrechnung des Weihnachtsgelds. Der Differenzbetrag aus den beiden ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist vom Weihnachtsgeld abschließend einzubehalten.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
