Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer „Alle Klauseln in meinen Arbeitsvertrag sind wirksam!“

Diese Aussage sollte kritisch hinterfragt werden!

Im Allgemeinen werden Arbeitsverträge durch die Arbeitgeberseite vorformuliert, ohne dass man an den Klauseln etwas ändern kann.
Häufig findet sich in Arbeitsverträgen eine Ausschlussklausel, z. B. „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.“.
Diese Klausel ist unwirksam, da zum einen die Mindestfrist von drei Monaten nicht eingehalten wurde und zum anderen die Schriftform eine zu hohe Hürde darstellt, da bereits die Textform, also ohne Unterschrift, ausreicht. Ferner müssen Ausschlussfristen alle unabdingbaren gesetzlichen Ansprüche von der Verfallklausel ausschließen.
Im Ergebnis lohnt sich also eine Überprüfung!

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht