Diese Aussage ist falsch!
Der Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz entsteht auch in Zeiträumen, in denen keine Arbeitsleistung erfolgt. So entsteht der Urlaubsanspruch auch während einer längeren Erkrankung oder während des Mutterschutzes und auch während der Elternzeit.
Allerdings haben Arbeitgeber:innen die rechtliche Möglichkeit, den Erholungsurlaub in der Elternzeit zu kürzen. Die Kürzung muss nicht unbedingt während der Elternzeit, aber während des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses erklärt werden.
Die Kürzung ist nur für den Erholungsurlaub in der Elternzeit und nicht auch für andere Zeiträume möglich. Grundsätzlich führt die gesetzliche Kürzungsmöglichkeit ( § 17 Abs 1 S 1 BEEG ) nicht zu einem Rechtsverlust der betroffenen Arbeitnehmer:innen. Die Kürzung bewirkt lediglich die Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht und verwirklicht damit den im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht